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In 2. und 3. Lesung hat der Bundestag am 18. Juni 2020 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, kurz genannt Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Dieses Gesetz führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Mit dem neuen Gesetz sollen die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigsteneergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert und durch das neue, einheitliche, aufeinander abgestimmte Regelwerk die Anwendung und der Vollzug erleichtert werden.
 
Das GEG enthält keine gesteigerten energetischen Anforderungen an Bestands- und Neubauten – das bisherige Anforderungsniveau wird beibehalten. Die energetischen Anforderungen sollen allerdings im Jahr 2023 erneut überprüft werden und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung soll ggfs. ein Gesetzesvorschlag zur Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.
 
Nach dem GEG sind unter anderem künftig alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Dabei werden die Regelung und die Begriffsbestimmung des Niedrigstenergiegebäudes des früheren Energieeinsparungsgesetzes übernommen. Zudem ist vorgesehen eine Innovationsklausel in das GEG aufzunehmen, nach der zum einen die Länder bis zum 31.12.2023 auf Antrag gewähren können, dass neue Gebäude oder Sanierungen im Bestand von den Energieeinsparvorschriften abweichen dürfen, wenn Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden. Zum anderen soll bis Ende 2025 nicht mehr jedes Gebäude für sich den Energieanforderungen entsprechen müssen, wenn die Anforderungen innerhalb eines Quartiers erfüllt werden. Ab 2026 soll darüber hinaus der Betrieb von Ölheizungen nur noch beschränkt möglich sein. Das Betriebsverbot wurde auch für Heizkessel mit festen fossilen Brennstoffen ausgeweitet.
 
Des Weiteren sieht das GEG vor, dass der Verkäufer sowie der Immobilienmakler beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten hat. Ebenso bei größeren Renovierungen hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband durchzuführen. Schließlich stimmte der Bundestag dafür, den Förderdeckel für Solarstromanalgen im EEG von 52 Gigawatt aufzuheben.
 
Nachdem der Bundesrat am Freitag, den 03.07.2020, das Gebäudeenergiegesetz gebilligt hat, wird dieses nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend verkündet. Das GEG soll dann drei Monate später in Kraft treten. Bereits einen Tag nach der Verkündung gelten die Aufhebung des 52-GW-Ausbaudeckels und eine neue Regelung zum Mindestabstand für Windräder.
(wir danken für diese Informationen des Haus- und Grundbesitzerverereins Vilshofen a.d. Donau)

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