Information des IVD für unsere Kunden
Nachdem Bundespräsident Joachim Gauck das Mietrechtsnovellierungsgesetz unterschrieben hat, wurde es am 29.04.15 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2015, S. 610) verkündet. Damit treten das "Bestellerprinzip" und die Mietpreisbremse zum 1. Juni 2015 in Kraft.
Die Mietpreisbremse soll nur für „angespannte Wohnungsmärkte“ in bestimmten Regionen gelten. Die Landesregierungen können ab sofort per Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre bestimmen, welche Gebiete das sein werden. In diesen noch zu definierenden Gebieten darf die Miete nach der Neuvermietung künftig nicht um mehr als 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete liegen. Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten aber frühstens ab dem 1. Juni. Bis dahin können Mietverträge, etwa Staffelmietverträge, ohne Beschränkung abgeschlossen werden.
Gegen das „Bestellerprinzip“ wird der IVD wie angekündigt gemeinsam mit einer zehnköpfigen Klägergruppe vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe ziehen. Die Anwaltskanzlei Schultz & Seldeneck, die den IVD bei der Verfassungsbeschwerde unterstützt, hatte den Verband aufgrund mangelnder Erfolgsausschichten von einem einstweiligen Rechtsschutz abgeraten. Auch ein Verfassungsrichter hat dem IVD gegenüber mittlerweile bestätigt, dass ein solcher Antrag kaum Aussicht auf Erfolg hätte, da die Hürden hierfür sehr hoch sind.
Wohnungssuchende müssen auch nach dem 1. Juni 2015 noch die Provision an den Makler zahlen, wenn der Maklervertrag vorher abgeschlossen wurde, selbst wenn der Mietvertrag erst nach dem 1. Juni zustande kommt. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Eigentümer kommt es insoweit nicht an. Nehmen Sie Kontakt zum Eigentümer auf und unterrichten ihn darüber, dass dieser im Zweifel die Provision zahlen muss, wenn sich bis zum 1. Juni 2015 kein Interessent gefunden hat, mit dem der Mietvertrag letztlich zustande kommt.
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IVD-Bundesgeschaftsstelle