Lesen Sie hier die Information des IVD:
5. März 2015
Das Bestellerprinzip kommt – was gilt für die Übergangszeit?
Der Bundestag hat heute das Mietrechtsnovellierungsgesetz und damit die Mietpreisbremse und das so genannte Bestellerprinzip verabschiedet. Das Gesetz tritt nach einer Galgenfrist von wenigen Monaten voraussichtlich am 1. Juni oder 1. Juli 2015 in Kraft. Das genaue Datum hängt davon ab, wann der Bundespräsident das Gesetz ausfertigt und es im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
Ab dem Inkrafttreten ist es dem Wohnungsvermittler nur noch in sehr engen Grenzen möglich, vom Wohnungssuchenden eine Provision zu verlangen. Und zwar nur dann, wenn der Vermittler nach Erteilung eines Suchauftrages durch den Suchenden ausschließlich für diesen tätig wird, eine passende Wohnung gefunden wird und es letztlich zum Mietvertrag kommt. Was ist jedoch mit Wohnungen, die der Makler vor dem Inkrafttreten zur Vermittlung an die Hand bekommen hat? Hier kommt es darauf an, wann der Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden geschlossen wird. Denn bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bleibt die alte Rechtslage bestehen, wonach mit dem Wohnungssuchenden Vereinbarungen getroffen werden können, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 WoVermRG). Auch nach dem Rechtsgedanken des Art. 170 EGBGB sind für Schuldverhältnisse (Maklerverträge), die vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßgebend. Das künftige Verbot für den Wohnungsvermittler, eine Provision zu verlangen oder anzunehmen, spielt somit insoweit keine Rolle. Hieraus folgt, dass alle Maklerverträge mit einem Wohnungssuchenden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurden, zu einer Provisionspflicht des Suchenden führen, auch wenn der Mietvertrag zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommt.
Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“