Ab dem 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft
Was bedeutet das für Sie (als Eigentümer, Vermieter, Verkäufer, Verpächter)?
- Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in allen kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 01.05.2014 bestimmte Pflichtangaben zu den energetischen Kennwerten gemacht werden, sofern ein Energieausweis vorliegt*.
*Liegt noch kein Energieausweis vor, ist ein Verzicht auf die Angabe der energetischen Kennwerte in der Anzeige möglich. Eine Vorlagepflicht des Ausweises besteht jedoch spätestens zur Besichtigung.
- Die Energiekennwerte sind auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.
- Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden.
- Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
Diese Information hat für Sie das Immobilienportal Immoscout24.de - einer unserer Partner für die Vermarktung von Immobilien im Internet, zusammengestellt.
Wichtig: Der Eigentümer, nicht der Makler, ist zur Vorlage und Veröffentlichung dieser Daten verpflichtet und muß im Verstoßfall, spätestens nach der Übergangsfrist ab 01.05.2015, mit Geldbußen bis zu 15 000.-€ rechnen.
Wir haben bereits alle unsere Kunden als Vermieter, Verpächter und Verkäufer im Februar 2014 schriftlich auf die Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines Energieausweises sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kenndaten in Immobilienanzeigen hingewiesen.